Satzung der Begegnungsstätte Verne e.V

§1 Name und Sitz des Vereins

(1) Der Verein trägt den Namen Begegnungsstätte Verne e.V.
(2) Er hat seinen Sitz in Salzkotten-Verne.

§2 Vereinszweck

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes ‚Steuerbegünstigte Zwecke‘ der Abgabenordnung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke und ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb mit Gewinnstreben ausgerichtet. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
(3) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Die Tätigkeit im Verein ist ehrenamtlich.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.
(5) Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.

§3 Aufgaben

(1) Aufgabe des Vereins ist die Förderung
– der Jugend- und Altenhilfe;
– kulturelle Zwecke und kulturelle Betätigungen,die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen;
– der Bau- und Denkmalpflege;
– der Schaffung, der Unterhaltung und der dauernden Nutzung von Begegnungsräumlichkeiten und
– die Überlassung dieses Gebäudes oder einzelner Räume an steuerbegünstigte Korporationen zur Nutzung für deren gemeinnützige Zwecke.
(2) Der Zweck des Vereins wird verwirklicht insbesondere durch
– Angebote der Jugendarbeit, besonders der Jugendfreizeit;
– Maßnahmen, die der Förderung der kulturellen Bedürfnisse alter Menschen dienen;
– Pflege von Kulturwerken und Denkmalen;
– historische Erforschung der Ortsgeschichte, Pflege und Gestaltung des lokalen Brauchtums, der Volkskunde und Stärkung der Gemeinschaftspflege;
– den Bau und die Finanzierung eines gemeinschaftsfördernden Gebäudes -Begegnungsstätte Verne – entsprechend den Anforderungen der voraussichtlichen Nutzer und den finanziellen Möglichkeiten. Damit soll der Bedarf an einer öffentlichen Begegnungsstätte zur Nutzung durch die örtlichen Vereine abgedeckt werden. Als Standort ist das städtische Grundstück der ehemaligen Tennisplätze vorgesehen. Durch den Bau des Gebäudes führt der Verein eine Aufgabe durch, die im öffentlichen Interesse liegt. Dadurch werden Räumlichkeiten geschaffen, über die der Begegnungsstättenverein und die örtlichen Vereine selbst nicht verfügen und erst dadurch ihr Aufgaben durchführen können;
– durch den Betrieb und die Unterhaltung dieses Gebäudes nach Fertigstellung und
– dadurch, dass das Gebäude selbst genutzt oder ganz oder einzelne Räume entgeltlich oder unentgeltlich den Vereinen, Verbänden, zur Erfüllung ihrer gemeinnützigen Aufgabe dauernd oder zu vereinbarten Terminen zur Verfügung gestellt oder vermietet wird.
(3) Das Arbeitsgebiet des Vereins umfasst das Gebiet der Ortschaft Verne inner-halb der Stadt Salzkotten.

§4 Mitgliedschaft

(1) Der Verein besteht aus korporativen Mitgliedern, die selbst überwiegend gemeinnützige Zwecke verfolgen. und aus natürlichen Personen als Einzel-mitglieder.
(2) Korporative Mitglieder sind rechtsfähige und nicht rechtsfähige Vereine, Gemeinschaften, Gruppen und Einrichtungen der Ortschaft Verne sowie die Stadt, Gemeindeverbände, Kirchengemeinden und ähnliche Zusammenschlüsse werden. Sie haben jeweils eine Stimme.
(3) Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu erklären. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand.
(4) Die Mitgliedschaft endet
 a) mit dem Tod des Mitglieds,
 b) durch Austritt des Mitglieds und
 c) durch Ausschluss des Mitglieds.
Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären. Der Austritt ist erst zum Ende eines Kalenderjahres zulässig.
(5) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es in erheblichem Maße gegen die Vereinsinteressen verstößt oder das Ansehen des Vereins ge-schädigt hat oder mit dem Beitrag um mehr als 2 Jahre im Rückstand ist.
(6) Mit der Beendigung der Mitgliedschaft enden alle Ansprüche gegenüber dem Verein.

§5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Jedes Mitglied ist berechtigt, durch Anregungen und Vorschläge die Vereins-arbeit zu fördern, an den Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, sowie darüber hinaus sich bei besonderen Vereinsangelegenheiten an den Vorstand zu wenden.
(2) Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Ziele und Zwecke des Vereins nach Kräften zu unterstützen, worunter auch manueller Arbeitseinsatz im Rahmen der persönlichen Möglichkeiten zu verstehen ist.

§6 Mitgliedsbeitrag

(1) Jedes Mitglied ist zur Entrichtung eines Beitrages verpflichtet.
(2) Zuständiges Organ für die Festsetzung des Beitrages ist die Mitgliederversammlung.
(3) Der Mitgliedsbeitrag ist ein Jahresbeitrag und jeweils am 01. Juli eines Jahres fällig.

§7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung,
2. der Vorstand.

§8 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wird von den Vereinsmitgliedern gebildet.
(2) Die Mitgliederversammlung tagt mindestens einmal im Jahr, und zwar in der ersten Hälfte des Kalenderjahres.
(3) Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter, einberufen und geleitet.
(4) Alle Mitglieder sind stimm- und wahlberechtigt. Für den Vorstand wählbar sind nur Mitglieder ab dem 18. Lebensjahr.
(5) Zur Mitgliederversammlung sind die Mitglieder des Vereins unter
 a) Angabe der Tagesordnung,
 b) Angabe der Form und Frist der Anträge durch mindestens 2 Wochen vor dem Versammlungstag zugehende Schreiben einzuladen; und in der örtlichen Tagespresse auf die Versammlung hinzuweisen. Einladungen durch eMail entsprechend § 126b Bürgerliches Gesetzbuch gelten als schriftlich zugestellt.

§ 9 Einberufung der außerordentlichen Mitgliederversammlung

(1) Unabhängig von § 8 der Satzung ist der Vorstand verpflichtet, die Mitgliederversammlung aus wichtigem Grund einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert.
(2) Der Vorstand ist verpflichtet, die Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt. § 37 Abs. 2 BGB gilt entsprechend.
(3) Die Frist der Einladung kann im Falle der Dringlichkeit abweichend von § 8 auf 1 Woche verkürzt werden. Im Übrigen gilt § 8 Abs. 5 entsprechend.

§ 10 Aufgaben, Beschlussfassung und Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung

(1) Der Mitgliederversammlung obliegt die Beschlussfassung und Kontrolle in allen Angelegenheiten, soweit die Satzung diese Aufgaben nicht anderen Organen übertragen hat.
(2) Die Mitgliederversammlung entscheidet insbesondere über
a) die Wahl des Vorstandes,
b) Festsetzung und Änderung des Mitgliedsbeitrages,
c) Satzungsänderungen,
d) die Auflösung des Vereins,
e) Entgegennahme von Berichten des Vorstandes, insbesondere des Jahres- und Kassenberichtes,
f) Entlastung des Vorstandes,
g) Wahl der Kassenprüfer.
(3) Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt, ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereins-mitglieder.
Bei einer Entscheidung über die Auflösung des Vereins ist eine Entscheidung nur möglich, wenn zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind. Ist diese Anzahl nicht erreicht, erfolgt erneute Entscheidung in einer zweiten Versammlung. Diese Versammlung ist dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. In der Einladung muss auf die Auflösung des Vereins hingewiesen werden.
(4) Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mit-glieder. Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen.
In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.
Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gelten als nicht abgegeben und werden nicht mitgezählt. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
Die Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Wenn ein Mitglied wider-spricht, ist geheim durch Stimmkarten abzustimmen.
(5) Anträge zur Mitgliederversammlung müssen mindestens 8 Tage vorher beim Vorsitzenden schriftlich eingereicht werden.
(6) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, in der die gefassten Beschlüsse und die Ergebnisse der Wahlen festzuhalten sind.
Die Niederschrift ist vom Leiter der Mitgliederversammlung und einem Schriftführer zu unterzeichnen und zu den Akten zu nehmen.
(7) Die Mitgliederversammlung wählt zur Kassenprüfung mindestens zwei Kassenprüfer. Deren Wahlzeit beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig, jedoch mit der Maßgabe, dass bei der Wahl ein Kassenprüfer ausscheidet. Grundsätzlich scheidet der Dienstälteste aus, bei gleichen Dienstjahren der an Lebensjahren Jüngere.

§ 11 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus
 a) dem Vorsitzenden,
 b) dem stellvertretenden Vorsitzenden,
 c) dem Schriftführer,
 d) dem stellvertretenden Schriftführer,
 e) dem Kassenwart,
 f) dem stellvertretenden Kassenwart,
 g) bis zu 7 Beisitzern
(2) Der Vorstand leitet die Geschäfte des Vereins im Rahmen und im Sinne der Satzung. Er bereitet Beschlüsse der Mitgliederversammlung vor und führt sie aus. Er beschließt über Anträge auf Aufnahme in den Verein und über den Ausschluss eines Mitgliedes.
(3) Die Bestellung des Vorstandes erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung. Wählbar ist jedes volljährige Mitglied des Vereins. Ein zur Wahl Vorgeschlagener hat der Versammlung vor der Wahl seine Bereitschaft zur Amtsübernahme mündlich, im Verhinderungsfalle schriftlich anzuzeigen.
(4) Der Vorstand wird für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist möglich. Die Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit solange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt und im Vereinsregister eingetragen worden sind.
(5) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem stell-vertretenden Vorsitzen, dem Schriftführer und dem Kassenwart. Je zwei Vorstandsmitglieder sind vertretungsberechtigt. Unter ihnen muss der Vor-sitzende oder der stellvertretende Vorsitzende sein.
(6) Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der stellvertretende Vorsitzende nur bei Verhinderung des Vorsitzenden handelt.
(7) Beim vorzeitigen Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes wählt die Mitgliederversammlung einen Nachfolger für die verbleibende Wahlzeit.
(8) Der Vorsitzende beruft die Sitzung des Vorstandes ein und leitet sie. Im Verhinderungsfalle vertritt ihn sein Stellvertreter. Der Vorsitzende beruft die Sitzung des Vorstandes ein, wenn es die Lage der Geschäfte erfordert oder mindestens die Hälfte des geschäftsführenden Vorstandes dies wünscht. Die Vorstandsmitglieder werden durch schriftliche Einladung gemäß den für die Versammlung geltenden Fristen eingeladen.
(9) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstands-mitglieder anwesend ist; § 10 Abs. 6 gilt entsprechend.

§12 Ausschüsse

(1) Für den Bau der Pilger- und Begegnungsstätte kann ein Bauausschuss gebildet werden. Er setzt sich zusammen aus dem geschäftsführenden Vorstand und weiteren Mitgliedern, die vom Vorstand zu berufen sind. Dieser berät die Vergabe und Durchführung sämtlicher Arbeiten und empfiehlt dem Vorstand bzw. der Versammlung, entsprechend den Beschlüssen zu verfahren.

§13 Beiträge, Spenden und Zuschüsse

Die zur Durchführung der Aufgaben des Vereins benötigten Geldmittel werden durch Beiträge und Spenden der Mitglieder, ggf. auch durch manuellen Arbeitseinsatz im Rahmen ihrer persönlichen Möglichkeiten, sowie durch Spenden und Zuschüsse Dritter aufgebracht.

§14 Haftung des Vereins

Für die Haftung des Vereins gilt § 31 BGB entsprechend.

§15 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§16 Auflösung des Vereins, Vereinsvermögen

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen dem Heimatverein Verne e. V. zu. Es darf nur unmittelbar zur Finanzierung von gemeinnützigen Zwecken in der Ortschaft Verne verwendet werden. Beschlüsse über die zukünftige Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
Die Begegnungsstätte und etwaige Sachwerte sind vom Heimatverein in Verwahrung zu nehmen, zu pflegen und bei einer möglichen Neugründung des Vereins oder eines ähnlichen Vereins mit gleicher Zielsetzung, der als steuer-begünstigte Körperschaft anerkannt ist, auf Antrag wieder zu übertragen.

§17 Sonstiges

Wegen der Gebräuchlichkeit und Einfachheit werden in der Satzung nur maskuline Formen verwendet. Selbstverständlich sind in diesen weibliche Mitglieder eingeschlossen. Die Amtsbezeichnung wird bei den weiblichen Vorstandsmitgliedern entsprechend der gebräuchlichen Ausdrucksform gewählt.

§18 Inkrafttreten

(1) Diese geänderte Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 21. April 2015 beschlossen.
(2) Die Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Verne, im April 2015


Der Vorstand

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